Alte Führerscheine verlieren ihre Gültigkeit

Bildauschnitt Führerschein
Foto: pixabay

Müssen wir den heißgeliebten „Lappen“ jetzt abgeben?

Jein.

Es müssen zwar alle alten Papierführerscheine von 2022 bis 2033 gegen die schon aktuell geltenden, fälschungssicheren EU-Varianten umgetauscht werden. Das betrifft rund 15 Millionen Dokumente. Darunter sind graue und rosafarbene Papierführerscheine der Bundesrepublik sowie Fahrerlaubnisse der DDR. Aber das hat nichts mit dem umgangssprachlichen „Führerschein abgeben“ zu tun: Denn lediglich das Dokument läuft ab, nicht die Gültigkeit der mit theoretischer und praktischer Prüfung erworbenen Fahrerlaubnis.

Außerdem darf man nach dem Umtausch das alte, als ungültig gekennzeichnete Dokument wenigstens zur Erinnerung behalten. Und noch ein kleiner Trost für alle, die an ihrem Führerschein mit Passbild aus längst vergangenen Jahrzehnten hängen: Die Umtauschpflicht gilt auch für die Scheckkartenführerscheine, die zwischen 1999 und 2013 ausgegeben worden sind. Sie machen den Rest der insgesamt rund 43 Millionen Führerscheine aus, die in den kommenden Jahren ausgetauscht werden müssen.

2022 oder 2033: Wann muss ich meinen Führerschein umtauschen?

Kommt darauf an.
Die Stichtage sind klar, aber ein bisschen umständlich geregelt: Bei Papierführerscheinen entscheidet das Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers, bei Scheckkartenführerscheinen kommt es auf das Ausstellungsjahr an. Sowohl bei der klassischen „Pappe“ wie auch bei den Karten sind die Fristen gestaffelt. Von 2022 bis 2025 sind die Fristen für Papierführerscheine gesetzt. Ausnahme: Wer vor 1953 geboren ist, muss seinen Führerschein erst 2033 umgetauscht haben. Die Kartenführerscheine verlieren von 2026 bis 2033 ihre Gültigkeit.

Den Anfang machen die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958. Sie müssten ihren Führerschein eigentlich schon bis zum 19. Januar 2022 umgetauscht haben. Weil die Ämter unter Coronabedingungen aber nicht die notwendigen Kapazitäten haben, ist die Frist bis zum 19. Juli 2022 verlängert. Ab 2026 kommen in acht Gruppen die Scheckkartenführerscheine dran.

Für Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind, gilt:

Ihr Geburtsjahr Umtausch Ihres Führerscheins bis spätestens
vor 1953 19.01.2033
1953 – 1958 19.01.2022
1959 – 1964 19.01.2023
1965 – 1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025
(Quellen: BMDV, Verbraucherzentrale)

 

Für Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind, gilt:

Ausstellungsjahr Umtausch Ihres Führerscheins bis spätestens
1999 – 2001 19.01.2026
2002 – 2004 19.01.2027
2005 – 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 – 18.01.2013 19.01.2033
(Quellen: BMDV, Verbraucherzentrale)

 

 

Wo kann ich meinen Führerschein umtauschen?

Der Wohnort entscheidet.

Manchen Kommunen sind flexibel und ermöglichen den Umtausch auch in Bürgerbüros und Rathäusern. „Wir bringen den Führerschein näher an die Tür“, wirbt beispielsweise eine Verwaltungsspitze.

Grundsätzlich gilt der Grundsatz, dass der Führerschein in der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde umzutauschen ist. Zu finden beispielsweise in der Kreisstadt oder im Landratsamt. Obacht: An manchen Orten kann der Antrag ausschließlich per Post gestellt werden. Woanders auch persönlich.

Was brauche ich für den Umtausch, und wieviel kostet er?

Beides ist überschaubar.

Unbedingt notwendig sind ein Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass), der alte Führerschein und ein biometrisches Passfoto. Die Gebühr beträgt meist zwischen 25 und 30 Euro.

Etwas komplizierter wird es, wenn der neue Führerschein von einer anderen Behörde ausgestellt werden soll als der alte – das ist typisch für einen Wohnortwechsel. Dann benötigt der Antragsteller zusätzlich eine sogenannte Karteikartenabschrift der früher zuständigen Behörde.

Wenn ich den Umtausch geschafft habe, wie lange gilt dann der neue Führerschein?

Exakt 15 Jahre, bei PKW und Motorrädern.

Auch hier gilt wieder, dass sich die zeitlich begrenzte Gültigkeit lediglich auf das Dokument bezieht und nicht auf den Status der Fahrerlaubnis. Alle Fahrberechtigungen bleiben erhalten. Deshalb sind bei Pkw- und Motorradführerscheinen für den Umtausch oder die Erneuerung keine neuen Prüfungen notwendig.

Bei Bus- und Lkw-Führerscheinen gelten andere Bedingungen. Unter anderem sind die Fahrerlaubnisse schon heute meist für fünf Jahre befristet, wenn sie ab dem 1. Januar 1999 abgelegt worden sind. Ab dem 50. Lebensjahr gibt es zudem eine Eignungsprüfung.

An den Gang zur Behörde in Sachen Fahrerlaubnis können sich Autofahrer also schon mal gewöhnen. Dass der EU-Führerschein für Pkw und Motorräder alle 15 Jahre erneuert werden muss, ist aber nicht neu. Das gilt schon heute bei deutschen Führerscheinen, die seit 2013 ausgestellt worden sind.

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