Sachverständiger - warum?
Argumente, die nachdenklich stimmen
- Die Beweissicherung ist nicht gewährleistet. So sind mögliche Nachteile bei einer späteren Überprüfung der Reparaturrechnung und der Feststellung des tatsächlich erforderlichen Reparaturumfanges schwer möglich. Streitigkeiten über den Unfallhergang könnten eine Unfallrekonstruktion erforderlich machen. Hierzu sind von einem Sachverständigen gefertigte Lichtbilder von wesentlicher Bedeutung.
- Bei im nachhinein auftretenden Differenzen über die Schadenhöhe mit dem Unfallverursacher können wichtige Beweismöglichkeiten fehlen. Besonders bei neueren Fahrzeugen mit großflächigen Stoßfängern wird der Schaden bei ober- flächlicher Betrachtung sehr häufig unterschätzt. Bei Bekanntwerden der tatsächlichen Reparaturkosten entsteht dadurch oft beim Verursacher ein Betrugsverdacht, der ohne Gutachten nur schwer widerlegt werden kann.
- Eine in vielen Fällen eintretende Wertminderung wird ohne ein qualifiziertes Schadengutachten nicht festgestellt und auch nicht gezahlt. Da der Fahrzeughalter bei einem späteren Verkauf des nun mit dem Makel eines Unfallschadens behafteten Fahrzeuges dies offenbaren muss ist mit einer nachträglichen Minderung des Verkauferlöses zu rechnen. Die Ermittlung der Wertminderung ist deshalb ein wesentlicher Bestandteil eines Gutachtens.
- Wenn im Beschädigungsbereich Altschäden (Beschädigungen, Unterrostungen o. ä.) vorhanden sind, kann die Versicherung Abzüge in Ansatz bringen. Differenzen über die Höhe dieser Abzüge können nur durch ein Gutachten ausgeräumt werden.
- Bei späterem Verkauf des reparierten Fahrzeuges kann der Halter Nachteile dadurch haben, dass er einem Käufer kaum mehr nachweisen kann, dass an dem Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wurde; er hat weder eine Zweitschrift des Gutachtens noch aussagekräftige Lichtbilder vom beschädigten Fahrzeug.
- Da eine Bewertung des Fahrzeuges nicht durchgeführt wird, werden eventuelle wirtschaftliche Totalschäden nicht erkannt. Möglicherweise treten dadurch Probleme bei der Schadenregulierung auf, wenn nachträglich von der Versicherung eine Bewertung erfolgt. Der Halter ist dabei auf die Feststellungen der Versicherung angewiesen und hat keine Kontrollmöglichkeit ("Waffengleichheit).
- In diesen Fällen wird auch der Restwert nicht nach objektiven Kriterien (Angebote regionaler und seriöser Händler, keine Angebote von "Personen, die die Reparaturkosten aus besonderen Gründen niedriger kalkulieren") festgestellt. Auch hier ist der Halter der Versicherung ausgeliefert.
- Markenhändlern stehen bei Fremdfabrikationen bzw. freien Werkstätten von alten Fahrzeugtypen meist keine Kalkulationsunterlagen zur Verfügung. Der Händler kann unter diesen Umständen selbst keine Rechnung nach Herstellervorgaben erstellen. Möglicherweise wird der tatsächliche Reparaturaufwand in der Rechnung nicht vollständig wiedergegeben.
- Bei nachträglichen Differenzen über Reparaturzeiten hat die Werkstätte keine ausreichenden Beweismöglichkeiten.
- Bei Differenzen über Reparaturzeiten hat die Werkstätte keinen Rückhalt. Dadurch können Probleme bei der Erstattung der Ausfallkosten (Leihwagen, Nutzungsentschädigung) entstehen.
- Bei der Beurteilung, ob Abschleppen nach dem Unfall erforderlich ist, gibt es nachträglich häufig kaum noch Möglichkeiten der Abgrenzung. Der Sachverständige legt dagegen bereits im Gutachten fest, ob das Fahrzeug noch verkehrssicher und fahrbereit war.
- Die Frage einer eventuell durchzuführenden Notreparatur lässt sich ohne Gutachten nur eingeschränkt beurteilen. Auch dadurch können Schwierigkeiten bei der Erstattung von Ausfall- und Leihwagenkosten vor oder während der Reparatur entstehen.
Diese Informationen basieren auf Ausarbeitungen des BVSK.