Erklärung
Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Schadensgutachten zum Haftplichtschaden
Als Schadensgutachten bezeichnet man Beweissicherungsgutachten verunfallter Fahrzeuge zur Feststellung des Schadenumfanges und der Schadenhöhe. Neben einem Nachweis über die unfallbedingten Reparaturkosten liefert ein solches Gutachten auch Angaben über den Wiederbeschaffungswert vor dem Unfall, über die Reparaturdauer, über die Dauer der ggf. notwendigen Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges, die Wertminderung sowie über den Restwert des beschädigten Fahrzeuges.
Ein Schadengutachten enthält immer alle wichtigen Kenndaten des Fahrzeuges, alle Wertangaben, eine detaillierte Schadenkalkulation sowie Fotos des beschädigten Objekts.
