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Unfallreparaturen ohne Schadengutachten?
Argumente, die nachdenklich stimmen
· Die Beweissicherung ist nicht gewährleistet. So sind mögliche
Nachteile bei einer späteren Überprüfung der Reparaturrechnung
und der Feststellung des tatsächlich erforderlichen Reparaturumfanges
schwer möglich. Streitigkeiten über den Unfallhergang könnten
eine Unfallrekonstruktion erforderlich machen. Hierzu sind von einem Sachverständigen
gefertigte Lichtbilder von wesentlicher Bedeutung.
· Bei im nachhinein auftretenden Differenzen über die Schadenhöhe
mit dem Unfallverursacher können wichtige Beweismöglichkeiten
fehlen. Besonders bei neueren Fahrzeugen mit großflächigen
Stoßfängern wird der Schaden bei ober- flächlicher Betrachtung
sehr häufig unterschätzt. Bei Bekanntwerden der tatsächlichen
Reparaturkosten entsteht dadurch oft beim Verursacher ein Betrugsverdacht,
der ohne Gutachten nur schwer widerlegt werden kann.
· Eine in vielen Fällen eintretende Wertminderung wird ohne
ein qualifiziertes Schadengutachten nicht festgestellt und auch nicht
gezahlt. Da der Fahrzeughalter bei einem späteren Verkauf des nun
mit dem Makel eines Unfallschadens behafteten Fahrzeuges dies offenbaren
muss ist mit einer nachträglichen Minderung des Verkauferlöses
zu rechnen. Die Ermittlung der Wertminderung ist deshalb ein wesentlicher
Bestandteil eines Gutachtens.
· Wenn im Beschädigungsbereich Altschäden (Beschädigungen,
Unterrostungen o. ä.) vorhanden sind, kann die Versicherung Abzüge
in Ansatz bringen. Differenzen über die Höhe dieser Abzüge
können nur durch ein Gutachten ausgeräumt werden.
· Bei späterem Verkauf des reparierten Fahrzeuges kann der
Halter Nachteile dadurch haben, dass er einem Käufer kaum mehr nachweisen
kann, dass an dem Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert
wurde; er hat weder eine Zweitschrift des Gutachtens noch aussagekräftige
Lichtbilder vom beschädigten Fahrzeug.
· Da eine Bewertung des Fahrzeuges nicht durchgeführt wird,
werden eventuelle wirtschaftliche Totalschäden nicht erkannt. Möglicherweise
treten dadurch Probleme bei der Schadenregulierung auf, wenn nachträglich
von der Versicherung eine Bewertung erfolgt. Der Halter ist dabei auf
die Feststellungen der Versicherung angewiesen und hat keine Kontrollmöglichkeit
("Waffengleichheit).
· In diesen Fällen wird auch der Restwert nicht nach objektiven
Kriterien (Angebote regionaler und seriöser Händler, keine Angebote
von "Personen, die die Reparaturkosten aus besonderen Gründen
niedriger kalkulieren") festgestellt. Auch hier ist der Halter der
Versicherung ausgeliefert.
· Markenhändlern stehen bei Fremdfabrikationen bzw. freien
Werkstätten von alten Fahrzeugtypen meist keine Kalkulationsunterlagen
zur Verfügung. Der Händler kann unter diesen Umständen
selbst keine Rechnung nach Herstellervorgaben erstellen. Möglicherweise
wird der tatsächliche Reparaturaufwand in der Rechnung nicht vollständig
wiedergegeben.
· Bei nachträglichen Differenzen über Reparaturzeiten
hat die Werkstätte keine ausreichenden Beweismöglichkeiten.
· Bei Differenzen über Reparaturzeiten hat die Werkstätte
keinen Rückhalt. Dadurch können Probleme bei der Erstattung
der Ausfallkosten (Leihwagen, Nutzungsentschädigung) entstehen.
· Bei der Beurteilung, ob Abschleppen nach dem Unfall erforderlich
ist, gibt es nachträglich häufig kaum noch Möglichkeiten
der Abgrenzung. Der Sachverständige legt dagegen bereits im Gutachten
fest, ob das Fahrzeug noch verkehrssicher und fahrbereit war.
· Die Frage einer eventuell durchzuführenden Notreparatur
lässt sich ohne Gutachten nur eingeschränkt beurteilen. Auch
dadurch können Schwierigkeiten bei der Erstattung von Ausfall- und
Leihwagenkosten vor oder während der Reparatur entstehen.
· Diese Informationen basieren auf Ausarbeitungen des BVSK
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