Einstufung als Oldtimer gemäß §23 StVZO:


Der Bundesrat hat umfangreiche Änderungen der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) beschlossen, unter anderem die Einstufung als Oldtimer nach §23 StVZO.

Nach §21 c StVZO, der durch die 25. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1997 (BGBL. Teil I, S.1889) in die StVZO eingefügt worden ist, können Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis als „Oldtimer" erhalten, die vor 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind und vornehmlich zur Pflege kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden.

Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich. Im Brief wird eine neue Schlüsselnummer (98) eingetragen. Das Fahrzeug gilt damit als Oldtimer und kann nur noch ein Oldtimerkennzeichen nach §23 Absatz 1c (Kennbuchstabe „H" nach der Erkennungsnummer) erhalten.
Die Besteuerung der Fahrzeuge mit einem Oldtimer-Kennzeichen erfolgt pauschal .