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Haftpflichtschaden
Erklärung
Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem
Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den
er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen,
wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.
Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers
die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz).
Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend
gemacht.
Schadensgutachten zum Haftplichtschaden
Als Schadensgutachten bezeichnet man Beweissicherungsgutachten verunfallter
Fahrzeuge zur Feststellung des Schadenumfanges und der Schadenhöhe.
Neben einem Nachweis über die unfallbedingten Reparaturkosten liefert
ein solches Gutachten auch Angaben über den Wiederbeschaffungswert
vor dem Unfall, über die Reparaturdauer, über die Dauer der
ggf. notwendigen Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges, die
Wertminderung sowie über den Restwert des beschädigten Fahrzeuges.
Ein Schadengutachten enthält immer alle wichtigen Kenndaten des Fahrzeuges,
alle Wertangaben, eine detaillierte Schadenkalkulation sowie Fotos des
beschädigten Objekts.
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