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Änderungsabnahmen gemäß §19(3)
StVZO:
Werden an einem Fahrzeug bestimmte technische Veränderungen vorgenommen,
erlischt in der Regel die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges. Mit dem §19(3)
StVZO wurde eine Regelung geschaffen, wonach für viele technische
Änderungen eine Abnahme erfolgen kann, ohne das die Betriebserlaubnis
des jeweiligen Fahrzeuges erlischt.
Solche Abnahmen sind beispielsweise erforderlich nach dem Anbau von Anhängerkupplungen,
bei Leichtmetallrädern, Fahrwerksänderungen, Leistungsänderungen,
usw. Um Änderungsabnahmen erfolgreich durchführen zu können,
wird immer eine sog. technische Grundlage wie z.B.:
- eine Teile - ABE (gem. §22a StVZO)
- ein Teilegutachten (gem. Anlage XIX StVZO) oder
- der Nachweis einer Bauartgenehmigung benötigt.
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