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Abgasuntersuchung (AU) gemäß §47a StVZO:
Für Fahrzeuge die zur Abgasuntersuchung müssen gelten ab 01.04.2006 die gleichen Fristen wie für die Hauptuntersuchung. Dies bedeutet das alle Kraftfahrzeuge die für die Hauptuntersuchung eine Zweijahresfrist bekommen, auch für die Abgasuntersuchung zwei Jahre bekommen.
Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Benziner) sind nach dem 01.07.1969 Erstzulassungsdatum AU-Pflichtig. Um eine Abgasuntersuchung bestehen zu können, ist eine intakte Abgasanlage Grundvoraussetzung !! Zum 01.04.2006 ist die Abgasuntersuchung am Kaftrad (AUK) inkraftgetreten. Die AUK ist anzuwenden bei Krafträdern über 50 cm³, mit einer bbH über 45 km/h ab einer Erstzulassung seit dem 01.01.1989. Neben den Zweirädern sind auch dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 400 kg und einer Nutzleistung von bis zu 15 kW (Quads) AU-pflichtig. Quads, die als Zugmaschine Ackerschlepper beschrieben sind, sind nicht AU-pflichtig.
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